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Name, Sitz, Zugehörigkeit und Haftbarkeit

Art. 1

Der Verein Schweizer Sportpferde ( in der Folge VSS genannt) ist ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff mit Sitz am Wohnort des jeweiligenPräsidenten. Der VSS wurde am 4.Januar 1997 gegründet.

 

Art. 2

Der VSS kann sich auch anderen pferdesportlichen und züchterischen Dachorganisationen anschliessen und anerkennt deren Statuten und Reglemente.

 

Art. 3

Für dieVerbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen bzw. auf die statuarisch festgesetzten Beiträge beschränkt.

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Der VSS lehnt jede Haftung gegenüber Mitgliedern und Drittpersonen ab.

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Zweck

Art. 4

Der VSS bezweckt die Unterstützung und Förderung der Elite von CH Sportpfer­ den und CH Fohlen. Er fördert das Image der CH - Pferdezucht im InundAusland.

 

Art. 5

Der VSS führt Auktionen und Verkaufsschauen für Elite CH - Sportpferde und Fohlen durch, er wahrt die Interessen von CH - Erfolgszüchtern nach Innenund Aussen.

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Mitgliedschaft

Art. 6

Die Mitgliedschaft im VSS verpflichtet zur Anerkennung der Vereinsstatuten, der Reglemente, Pflichtenhefter sowie der Vereins- undVorstandsbeschlüsse.

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Art. 7

Der Verein besteht aus:

A)    Ehrenmitgliedern

8)    Aktivmitgliedern

C)    Gönnermitgliedern

 

Art. 8 

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können nur Einzelpersonen werden, die sich um denVSS grosse Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei undn icht zur Arbeit verpflichtet. Sie haben das Wahl- und Stimmrecht und besitzen alle Rechte wie Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder können nur durch denVorstand des VSS zu­ handen der GV vorgeschlagen werden.

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Art. 9 

Aktivmitglieder

Sind natürliche und juristische Personen ( Firmen,Vereine,Verbände etc.) die bere sind,aktiv an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuwirken. Sie sindzur Arbeit verpflichtet und haben dasWahl- und Stimmrecht. Aktivmitglieder sind beitrags­ pflichtig. Juristische Personen können I Person= 1 Stimme andie GY delegieren.

 

Art. 10

Gönnermitglieder

Sind Mitglieder welche aus Interesse und Unterstützung des CH - Pferdes dem VSS beizutreten wünschen. Sie sind beitragspflichtig ( mind. 150.-Jahr) erhalten sämtliche Vereinspost sowie Gratiseintritte zu den Veranstaltungen. Sie haben kein Wahl und Stimmrecht.

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Aufnahme

Art. 11

Ein Aufnahmegesuch für den VSS ist schriftlich an den Präsidenten zu stellen.

 

Art. 12

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt ausschliesslich auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

Art. 13

Über die definitive Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand.

 

Art. 14

Gönnermitglieder benötigen keinen Vorstandsbeschluss zur Aufnahme in den VSS.

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Sanktionen

Art. 15

Sämtliche Mitglieder desVSS, unabhängig von ihrem Mitgliederstatus im Verein, die den Verpflichtungen gegenüber des VSS nicht nachkommen,oder sich unkameradschaftlich verhalten und damit dem Ansehen des VSS schaden, können nach erfolgter schriftlicher Verwarnung mitausdrücklichem Hinweis auf die Sanktionsmöglichkeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

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Austritte

Art. 16

Der Austritt aus dem VSS erfolgt durch schriftliches Austrittsbegehren an den Präsidenten auf das Ende des laufenden Vereinsjahres, oder durch Ausschluss gemäss Art. 15 mit sofortiger Wirkung. Jedes ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied verliert jeglichen Anspruch am Vereinsvermögen. Alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen restlos erfüllt sein.

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Art. 17

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch den Tod

  • durch Austritt gem. Art. 16​

  • durch Ausschluss gem. Art. 15

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Mitgliederbeiträge

Art. 18

Die Jahresbeiträge werden an der Generalversammlung festgelegt.

 

Art. 19

Ehren- OK undVorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

 

Art. 20

Der Jahresbeitrag muss bis Ende März des laufenden Jahres bezahlt sein.

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Organisation

Art. 21

Die Organe des Vereins sind 

  • Die Generalversammlung

  • Der Vorstand

  • Die Rechnungsrevisoren

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Generalversammlung

Art. 22

Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe allerzu behandelnden Traktanden, mindestens 20 Tage im voraus an die Ehren- Aktiv- und Gönnermitglieder.

 

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Appell

  2. Wahl der Stimmenzähler

  3. Genehmigung des Protokolls der letzten GV

  4. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

  5. Abnahme Jahresrechnung - Revisorenberich

  6. Festsetzung Jahresbeiträge

  7. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

  8. Beschlussfassung Anträge durch Vorstand und Mitglieder

  9. Jahresprogramm und Rapport der Veranstaltungen des letzten Jahres

  10. Ehrungen

  11. Änderungen und Ergänzungen der Statuten

  12. Auflösung des Vereins

  13. Mutationen

  14. Varia

 

Art. 23

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat derPräsident den Stichentscheid. (Ausser Vereinsauflösung)

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Art. 24

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal des laufenden Jahres statt.

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Art. 25

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit aus wichtigen Gründen durch den Vorstand oder durch schriftlich begründeten Antrag von 1 /3 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

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Art. 26

Anträge durch Mitglieder zuhanden der Generalversammlung müssen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung unter Angabe einer Begründung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden.

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Art. 27

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, ausser 1/2 der Stimmberechtigten der Versammlung wünscht eine geheime Abstimmung

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Art. 28

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmberechtigten gefasst.

Ausnahmen 

  • Auflösung des Vereins (2/3 Mehrheit bei mind. 51% der Stimmberechtigten anwesend.

  • Stautenänderung (2/3 Mehrheit)

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Der Vorstand

Art. 29

Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen

  • Präsident

  • Vizepräsident

  • Geschäftsstellenleiter

  • Finanzen

  • Aktuar

Der Vorstand wird durch die GY für eine vierjährige Amtsdauer gewählt.

Der Ehrenpräsident kann an sämtlichen Sitzungen teilnehmen, er muss an jede Sitzung ebenfalls eingeladen werden, er hat das Wahl- und Stimmrecht.

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Art. 30

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

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Art. 31

Dem Vorstand stehen folgende Pflichten und Befugnisse zu:

  • Vertretung desVereins gegenüber Drittpersonen und Organisationen

  • Vorbereitung und Abhalten einer Generalversammlung

  • Organisation und Durchführung vonAnlässen undVeranstaltungen, sowie deren Delegation an verschiedene OK, Vereine oder Privatpersonen.

  • Erledigung aller laufenden Geschäfte

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Art. 32

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar. Im Verhinderungsfall der Vizepräsident für den Präsidenten und ein Vorstandsmitglied für den Aktuar.

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Rechnungsrevisoren

Art. 33

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahlen sjnd so anzusetzen, dass jedes zweite Jahr ein Revisor ausscheidet bzw.neu gewählt werden muss.

Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungen und denVermögenstand des VSS zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung über den Befund schriftlich Bericht zu erstatten.

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Verschiedenes

Art. 34

Sollte eine Auflösung des Vereins nicht zu umgehen sein, so hat die Generalver­ sammlung des Vereins über dieVerwendung des bestehenden Vereinsvermögen zu bestimmen. Dieses muss jedoch einer Organisation im Interesse der CH - Pferde­ zucht zur Verfügung gestellt werden.

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Art. 35

Jede Generalversammlung kann eine Revision oder Ergänzung der vorliegenden Statuten vornehmen sofern 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

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Art. 36

Jedes Mitglied erhält beim Eintritt in den VSS ein Exemplar dieser Statuten und ist verpflichtet, sich denselben zuunterziehen. Unkenntnis der Statuten gilt nicht als Entschuldigung.

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Vorstehende Statuten sind anlässlich der Gründung vom 4.Januar 1997 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

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